Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt, wie du als Unternehmen Preise gegenüber Verbrauchern angeben musst — von Gesamtpreis und Grundpreis über Streichpreise bis zu branchenspezifischen Pflichten. In diesem Leitfaden erfährst du, was die PAngV vorschreibt, welche Ausnahmen gelten und wie du Bußgelder und Abmahnungen vermeidest.

Die Preisangabenverordnung — kurz PAngV — ist eine deutsche Verbraucherschutzverordnung, die regelt, wie Unternehmen Preise gegenüber Verbrauchern angeben müssen. Einfach erklärt lässt sich die PAngV auf drei Kernpflichten herunterbrechen:
Ziel der PAngV ist Preiswahrheit und Preisklarheit: Kunden sollen auf einen Blick erkennen, was ein Produkt oder eine Dienstleistung tatsächlich kostet, und Preise verschiedener Anbieter einfach vergleichen können.
Die Verordnung gilt seit 1985 und wurde zuletzt durch die Novelle vom 28. Mai 2022 grundlegend überarbeitet. Seitdem gelten unter anderem neue Regeln für Streichpreise und Preisermäßigungen. Die aktuell gültige Fassung ist seit dem 19. Juni 2026 in Kraft (Art. 10 G vom 3. Februar 2026).
Die PAngV betrifft grundsätzlich jedes Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen gegenüber Endverbrauchern anbietet oder bewirbt — egal ob im Laden, online, per Katalog oder in der Werbung.
💡 Merke: Die PAngV regelt nicht nur den Preis am Preisschild. Sie gilt auch für Werbung, Onlineshops, Speisekarten und Preisverzeichnisse.
Die PAngV gilt für alle Unternehmer, die Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen anbieten oder bewerben. Das betrifft den stationären Einzelhandel genauso wie Onlineshops, Gaststätten, Friseursalons, Beauty-Studios und Handwerksbetriebe.
Entscheidend ist die B2C-Beziehung: Sobald ein Endverbraucher der Adressat ist, greift die Verordnung. Bei reinen B2B-Geschäften — also ausschließlich zwischen Unternehmen — gilt die PAngV grundsätzlich nicht. Das ist eine der häufigsten Fragen zur Preisangabenverordnung, deshalb hier die klare Abgrenzung:
⚠️ Achtung: Betreibst du ein Geschäft mit Mischkunden — also B2B und B2C — gelten die PAngV-Pflichten, sobald auch Verbraucher angesprochen werden. Ein reiner Hinweis wie „Preise zzgl. MwSt." reicht im B2C-Kontext nicht aus. Wer einen offenen Onlineshop oder ein Ladengeschäft betreibt, das auch Endverbraucher betreten können, muss die Preisangabenverordnung in der Regel vollständig einhalten.
Viele Fehler bei Preisangaben entstehen, weil Gesamtpreis, Grundpreis und zusätzliche Kosten verwechselt oder vermischt werden. Die PAngV arbeitet mit fünf zentralen Begriffen — wer sie sauber trennt, vermeidet die häufigsten Verstöße:
Diese fünf Begriffe bilden die Grundlage für alle weiteren Pflichten der Preisangabenverordnung. Die folgenden Abschnitte erklären, was du bei jedem davon beachten musst.
Jeder Preis, den Verbraucher sehen, muss der Gesamtpreis sein — also der tatsächlich zu zahlende Betrag inklusive Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile (§ 3 Abs. 1 PAngV). Nettopreise gegenüber Verbrauchern sind grundsätzlich unzulässig.
Wird ein Preis aufgegliedert — zum Beispiel in Materialkosten und Arbeitslohn — muss der Gesamtpreis deutlich hervorgehoben werden. Der Verbraucher darf nicht erst selbst rechnen müssen.
Pfand ist ein Sonderfall: Ein Pfandbetrag wird neben dem Gesamtpreis ausgewiesen, aber nicht in ihn eingerechnet. Auch bei der Berechnung des Grundpreises bleibt der Pfand außen vor.
👉 Tipp: Prüfe deine Preisschilder, Speisekarten und Onlineshop-Angaben darauf, ob überall der tatsächlich zu zahlende Endpreis sofort erkennbar ist. Fehlt die Umsatzsteuer oder ist der Gesamtpreis nicht hervorgehoben, droht eine Abmahnung.
Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit — zum Beispiel pro Kilogramm, Liter oder Meter. Er macht Produkte unterschiedlicher Größe vergleichbar und ist bei vielen Waren zusätzlich zum Gesamtpreis Pflicht.
Die Grundpreispflicht greift, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Das betrifft unter anderem:
Der Grundpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises stehen — ob auf dem Preisschild am Regal, im Schaufenster oder im Onlineshop. Ist der Grundpreis identisch mit dem Gesamtpreis, kann auf die Angabe verzichtet werden.
Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist grundsätzlich 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Bei Waren, die üblicherweise in größeren Mengen abgegeben werden (ab 100 Liter, 50 Kilogramm oder 100 Meter), gilt die allgemeine Verkehrsauffassung.
Bei loser Ware nach Gewicht oder Volumen kann die Mengeneinheit auch 100 Gramm oder 100 Milliliter betragen, wenn das der Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren mit Abtropfgewicht bezieht sich der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht.
👉 Rechenbeispiel: Ein Shampoo mit 250 ml kostet 6,50 €. Der Grundpreis je 100 ml beträgt: 6,50 € ÷ 2,5 = 2,60 € / 100 ml. Ein Müsli mit 750 g kostet 4,49 €. Der Grundpreis je Kilogramm beträgt: 4,49 € ÷ 0,75 = 5,99 € / 1 kg.
Nicht jede Ware braucht einen Grundpreis. Die PAngV nennt unter anderem diese Ausnahmen:
⚠️ Achtung: Die Ausnahmen greifen nur, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein kleiner Laden ist nicht automatisch von der Grundpreispflicht befreit — entscheidend ist unter anderem die Art der Warenausgabe.
Für den Onlinehandel gelten dieselben Grundregeln der Preisangabenverordnung wie im stationären Handel — ergänzt um zusätzliche Pflichten aus § 6 PAngV für Fernabsatzverträge.
Wer Verbrauchern online Waren oder Leistungen anbietet, muss zusätzlich zum Gesamtpreis und gegebenenfalls Grundpreis angeben:
Diese Angaben müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar sein. Der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer muss für Verbraucher klar sichtbar sein — in vielen Shops geschieht das über einen gut sichtbaren Hinweis in unmittelbarer Nähe der Preisangabe oder an zentraler Stelle im Angebotskontext.
Fallen zusätzliche Versandkosten an, muss deren Höhe angegeben werden, soweit sie im Voraus berechnet werden können. Können die Kosten nicht vorab beziffert werden, reicht die Angabe, dass Zusatzkosten anfallen.
Der Grundpreis ist auch im Onlineshop Pflicht, wenn die Ware grundpreispflichtig ist. Er darf nicht erst auf einer Unterseite oder im Warenkorb erscheinen, sondern muss direkt beim Produktpreis sichtbar sein.
👉 Tipp: Prüfe jeden Produkteintrag in deinem Onlineshop einzeln: Ist der Gesamtpreis sichtbar, der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer vorhanden, der Grundpreis direkt beim Preis platziert und die Versandkosteninformation verlinkt oder angezeigt? Fehlende Versandkostenangaben gehören zu den häufigsten Abmahngründen im E-Commerce.
Wer einen Streichpreis zeigt, muss seit der PAngV-Novelle 2022 nachweisen können, dass der Referenzpreis korrekt ist. Irreführende Rabattaktionen sind einer der häufigsten Auslöser für Abmahnungen.
Wer eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibt, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat (§ 11 Abs. 1 PAngV).
Das bedeutet: Der „Statt-Preis" darf nicht irgendein alter Preis sein. Er muss der niedrigste tatsächlich verlangte Preis der vergangenen 30 Tage sein.
Beispiel: Ein Paar Schuhe kostet seit dem 1. März 89,00 €. Am 10. März wurde der Preis auf 79,00 € gesenkt, am 20. März wieder auf 89,00 € erhöht. Am 1. April soll eine Rabattaktion starten. Der korrekte Streichpreis ist 79,00 € — nicht 89,00 € —, weil das der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage war.
Bei einer schrittweisen, fortlaufenden Preisermäßigung ohne Unterbrechung darf alternativ der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Ermäßigung galt.
Die 30-Tage-Regel gilt nicht bei:
⚠️ Achtung: Irreführende Streichpreise sind ein häufiger Abmahngrund. Dokumentiere deine Preisänderungen lückenlos, damit du den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage jederzeit nachweisen kannst.
Die allgemeinen PAngV-Regeln gelten branchenübergreifend. Für bestimmte Bereiche gibt es aber zusätzliche Vorschriften. Hier findest du die wichtigsten Besonderheiten für deine Branche.
Wer Verbrauchern Waren anbietet, die direkt entnommen werden können, muss die Waren durch Preisschilder oder Beschriftung auszeichnen (§ 10 Abs. 1 PAngV). Das gilt auch für sichtbar angebotene Waren in Schaufenstern, Schaukästen, auf Regalen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise — also überall dort, wo ein Verbraucher den Preis am Regal oder im Schaufenster erwarten darf.
Werden Waren nicht zur direkten Entnahme angeboten — etwa im Bedienungsbereich — genügen Preisschilder an der Ware, Beschriftung, Preisverzeichnisse oder die Auszeichnung am Behältnis oder Regal, in dem sich die Waren befinden.
Bei Waren nach Katalogen, Warenlisten oder auf Bildschirmen müssen die Preise direkt bei den Abbildungen oder Beschreibungen stehen.
Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, muss ein Preisverzeichnis über die Preise seiner wesentlichen Leistungen aufstellen (§ 12 PAngV). Üblich sind Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze. Alle Leistungselemente müssen den anteiligen Umsatzsteueranteil enthalten. Materialkosten können einbezogen werden.
Beispiel: Ein Friseur hängt eine Preisliste aus: „Haarschnitt Damen: 45,00 €, Haarschnitt Herren: 28,00 €, Färben ab 65,00 €". Alle Preise enthalten die Umsatzsteuer. Das Preisverzeichnis hängt gut sichtbar im Salon und ist von außen im Schaufenster einsehbar.
Das Preisverzeichnis ist in den Geschäftsräumen oder am Ort des Leistungsangebots auszubringen. Ist das wegen des Umfangs nicht zumutbar, muss es zur Einsichtnahme bereitgehalten werden.
💡 Merke: Leistungen, die auf Basis individueller Angebote oder schriftlicher Voranschläge erbracht werden, sind von der Preisverzeichnispflicht ausgenommen.
In Gaststätten müssen Preise für Speisen und Getränke in einem Preisverzeichnis angegeben werden (§ 13 PAngV). Die Preisverzeichnisse müssen entweder gut lesbar angebracht, auf Tischen ausgelegt oder jedem Gast vor der Bestellung vorgelegt werden. Neben dem Eingang muss ein Preisverzeichnis hängen, aus dem die Preise der wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind.
In Beherbergungsbetrieben muss beim Eingang oder an der Anmeldestelle ein Verzeichnis der im Wesentlichen angebotenen Zimmerpreise sichtbar sein. Beim Frühstücksangebot ist der Frühstückspreis entsprechend anzuwenden.
Alle aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.
Bei Lebensmitteln gelten die allgemeinen Grundpreisregeln besonders streng. Lose Ware — zum Beispiel Obst, Gemüse oder Wurstwaren an der Bedientheke — muss mit dem Grundpreis je Mengeneinheit ausgezeichnet sein, wie sie auch vom Preisschild am Supermarktregal bekannt ist.
Ein Sonderfall sind schnell verderbliche Waren: Wird der Preis wegen drohenden Verderbs oder Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt, entfällt die Pflicht zur Angabe des niedrigsten 30-Tage-Preises — sofern die Preissenkung für den Verbraucher kenntlich gemacht wird.
Bei Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser muss der Arbeits- oder Mengenpreis im Angebot oder in der Werbung angegeben werden (§ 14 PAngV).
An Tankstellen müssen Kraftstoffpreise so ausgezeichnet sein, dass sie für Kraftfahrer deutlich lesbar sind — sowohl von der Straße als auch beim Einfahren in den Tankstellenbereich.
Für Parkplätze, Garagen und Einstellplätze gilt: Zum Zeitpunkt des Angebots muss am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis angebracht sein.
Für öffentlich zugängliche Ladepunkte (E-Ladesäulen) gelten seit der Novelle besondere Regeln. Der Arbeitspreis für das punktuelle Aufladen muss in unmittelbarer Nähe des Ladepunkts angegeben werden — mindestens durch Aufkleber, Display oder eine registrierungsfreie mobile Webseite. Bei webbasierten Systemen muss der Preis spätestens vor dem Start des Ladevorgangs angezeigt werden.
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können gleich auf zwei Wegen rechtliche Folgen haben — und sind keineswegs nur ein Formfehler.
Ordnungswidrigkeiten: Wer gegen die PAngV verstößt, handelt ordnungswidrig. Es droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro (§ 20 PAngV i. V. m. § 3 Abs. 2 WiStG).
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen: Ein PAngV-Verstoß stellt in der Regel zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Konkurrenten, Wettbewerbsverbände und Verbraucherschutzverbände können deshalb Unterlassungsansprüche geltend machen — verbunden mit Abmahnkosten und Vertragsstrafen bei Wiederholung.
Typische Auslöser für Abmahnungen sind:
👉 Tipp: Dokumentiere deine Preisänderungen systematisch. Im Fall einer Abmahnung musst du nachweisen können, dass deine Angaben korrekt waren. Ein modernes Kassensystem kann dabei helfen, Preishistorien lückenlos festzuhalten.
Bevor du dich in Detailfragen verlierst, hilft eine schnelle Selbstprüfung. Geh die folgenden Punkte durch — wenn du überall einen Haken setzen kannst, bist du in der Regel auf der sicheren Seite.
✅ B2C geprüft? Richtest du dich an Verbraucher? Dann gilt die PAngV.
✅ Gesamtpreis korrekt? Sind alle Preise inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angegeben?
✅ Grundpreis vorhanden? Ist bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche der Grundpreis je Mengeneinheit angegeben — direkt neben dem Gesamtpreis auf dem Preisschild?
✅ Versand-/Zusatzkosten klar? Sind Versandkosten und andere Zusatzkosten im Onlineshop eindeutig angegeben?
✅ Rabattaktionen geprüft? Bezieht sich dein Streichpreis auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage?
✅ Branchenspezifische Pflichten erfüllt? Sind Preisverzeichnisse, Aushänge oder Speisekarten vollständig und sichtbar?
✅ Preisänderungen dokumentiert? Kannst du im Streitfall nachweisen, welche Preise wann galten?
Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt, wie Unternehmen in Deutschland Preise gegenüber Verbrauchern angeben müssen. Einfach erklärt verpflichtet sie zur Angabe des Gesamtpreises inklusive Umsatzsteuer, schreibt bei vielen Waren den Grundpreis je Mengeneinheit vor und legt Regeln für Preisermäßigungen und branchenspezifische Preisangaben fest. Ziel ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit sicherzustellen und Verbrauchern einen einfachen Preisvergleich zu ermöglichen.
Grundsätzlich nicht. Die PAngV gilt nur für Preisangaben gegenüber Verbrauchern (B2C). Reine B2B-Geschäfte zwischen Unternehmen sind nicht erfasst. Allerdings: Wer ein Angebot macht, das auch von Endverbrauchern wahrgenommen werden kann — etwa in einem offenen Onlineshop oder einem Ladengeschäft —, muss die PAngV-Pflichten in der Regel trotzdem einhalten.
Der Grundpreis ist Pflicht, wenn du Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietest. Die Mengeneinheit ist in der Regel 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Ausnahmen gelten unter anderem für Kleinstmengen unter 10 Gramm, Waren im Rahmen einer Dienstleistung und bestimmte Kosmetikprodukte.
Ja. Im Onlinehandel gelten die gleichen Grundregeln wie im stationären Handel — plus zusätzliche Pflichten aus § 6 PAngV. Dazu gehört die Angabe, dass Preise die Umsatzsteuer enthalten, sowie die klare Information über Versandkosten und sonstige Zusatzkosten. Der Grundpreis muss direkt beim Produktpreis sichtbar sein, nicht erst im Warenkorb.
Seit Mai 2022 gilt die 30-Tage-Regel: Wer eine Preisermäßigung bewirbt, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde. Ausnahmen gelten für individuelle Rabatte, schnell verderbliche Ware und Waren, die neu ins Sortiment aufgenommen wurden und bei denen noch kein 30-Tage-Referenzzeitraum vorliegt.
PAngV-Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich stellt ein Verstoß in der Regel einen wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruch dar. Konkurrenten und Verbände können Abmahnungen aussprechen und Unterlassungsansprüche geltend machen, was weitere Kosten und Vertragsstrafen nach sich ziehen kann.
Ja. Die PAngV gilt für alle Unternehmer, die Verbrauchern Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen anbieten — unabhängig von der Betriebsgröße. Allerdings gibt es für bestimmte kleine Direktvermarkter (z. B. Hofläden, Imker, Marktstandbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Grundpreispflicht.

Die Preisangabenverordnung betrifft praktisch jedes Unternehmen, das sich an Endverbraucher richtet. Die Grundregel ist dabei einfacher als oft angenommen: Gesamtpreis immer sichtbar, Grundpreis bei Mengenware, Streichpreise nur mit korrektem 30-Tage-Referenzpreis.
Die häufigsten Probleme entstehen nicht aus Unwissenheit, sondern aus mangelnder Systematik. Fehlende Grundpreise, vergessene Versandkostenhinweise oder undokumentierte Rabattaktionen sind die typischen Auslöser für Abmahnungen und Bußgelder bis zu 25.000 Euro.
Wer die PAngV-Pflichten einmal sauber einrichtet und seine Preisänderungen dokumentiert, hat im Alltag wenig Aufwand — und deutlich weniger Risiko.
lg Christian und das Team von shoperate
Alle Angaben in diesem Artikel wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Eine Garantie kann dafür aber nicht abgegeben werden. Insbesondere stellt dieser Artikel keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
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