Der Mindestlohn in der Gastronomie liegt 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde â und steigt 2027 weiter auf 14,60 Euro. Dieser Leitfaden zeigt, was fĂŒr deinen Gastrobetrieb gilt: Höhe, Ausnahmen, Minijob-Regeln, Dokumentationspflichten und die hĂ€ufigsten Fallstricke bei Zollkontrollen. Kompakt, aktuell und praxisnah.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Arbeitsstunde. FĂŒr die Gastronomie gibt es keinen eigenen, branchenspezifischen Mindestlohn â der Mindestlohn Gastronomie ist identisch mit dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn, sofern kein höherer Tariflohn vereinbart ist.
Die Mindestlohnkommission hat bereits die nĂ€chste Erhöhung beschlossen: Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde. Wer einen Gastronomiebetrieb fĂŒhrt, sollte diesen Schritt schon heute in die Personal- und Kostenplanung einbeziehen.
Der Mindestlohn in der Gastronomie betrifft fast alle BeschĂ€ftigungsformen â Vollzeit, Teilzeit, Minijob und Aushilfe. Daneben gelten klare Dokumentationspflichten und ein enger Rahmen fĂŒr Ausnahmen. Diese Aspekte klĂ€rt der Beitrag in den folgenden Abschnitten.
Einen bundesweit eigenen Gastro-Mindestlohn gibt es in Deutschland in der Regel nicht. FĂŒr BeschĂ€ftigte im Gastgewerbe gilt der gesetzliche Mindestlohn als absolute Untergrenze. Höhere Löhne können sich aus TarifvertrĂ€gen oder regionalen Besonderheiten ergeben.
VerbĂ€nde wie der DEHOGA empfehlen hĂ€ufig tarifliche Lohnraster. Diese sind fĂŒr einzelne Betriebe aber nur dann verbindlich, wenn sie tarifgebunden sind oder ein Tarifvertrag fĂŒr allgemeinverbindlich erklĂ€rt wurde. In allen anderen FĂ€llen bleibt der gesetzliche Mindestlohn der rechtliche Fixpunkt fĂŒr die Gastronomie.
Der gesetzliche Mindestlohn ist die gesetzliche Lohnuntergrenze. Sie darf nur in wenigen definierten AusnahmefĂ€llen unterschritten werden. Ein Tariflohn basiert auf einem Tarifvertrag zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft. Tariflöhne sind fast immer höher als der gesetzliche Mindestlohn und gelten fĂŒr tarifgebundene Betriebe â oder bei Allgemeinverbindlichkeit fĂŒr eine ganze Branche in einer Region.
In einigen BundeslĂ€ndern gibt es Branchenvereinbarungen, die ĂŒber den gesetzlichen Mindestlohn hinausgehen. Schleswig-Holstein wurde zuletzt hĂ€ufig genannt, weil das Gastgewerbe dort ĂŒber eine allgemeinverbindliche Tarifbindung arbeitet. Auch in Nordrhein-Westfalen geben DEHOGA-Empfehlungen regional Orientierung.
đĄ Merke: PrĂŒfe im Zweifel den einschlĂ€gigen Tarifvertrag oder frag deinen Branchenverband. Regionale Suchanfragen meinen meist genau diese tariflichen oder verbandlichen Besonderheiten â nicht einen anderen gesetzlichen Mindestlohn.
Der gesetzliche Mindestlohn wurde 2015 in Deutschland eingefĂŒhrt und ist seither in mehreren Stufen gestiegen. Ăber die Höhe entscheidet die Mindestlohnkommission, in der Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertreter:innen sitzen. Das Bundeskabinett setzt ihre Empfehlung anschlieĂend per Verordnung um.
Der Mindestlohn Gastronomie 2025 lag bei 12,82 Euro pro Stunde â 2026 folgt mit 13,90 Euro eine spĂŒrbare Erhöhung.
Der Sprung von 2025 auf 2026 ist eine deutliche Erhöhung und sollte frĂŒhzeitig in Kalkulation und Dienstplanung eingeplant werden. Auch die folgende Stufe 2027 lĂ€sst sich mit dem heutigen Wissen bereits einpreisen.
GrundsĂ€tzlich haben alle Arbeitnehmer:innen in der Gastronomie Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das gilt unabhĂ€ngig von der BeschĂ€ftigungsform â Vollzeit, Teilzeit, Aushilfe, Minijob oder Saisonkraft. Von dieser Regel gibt es nur wenige gesetzlich klar definierte Ausnahmen.
In Gastrobetrieben laufen hÀufig mehrere BeschÀftigungsformen parallel. Alle folgenden Gruppen fallen grundsÀtzlich unter den Mindestlohn:
Auch wer nur wenige Stunden pro Woche hinter der Theke steht, hat Anspruch auf mindestens 13,90 ⏠pro Arbeitsstunde.
Das Mindestlohngesetz kennt enge Ausnahmen. Sie dĂŒrfen nicht zu weit ausgelegt werden:
â ïž Achtung: Gerade bei Praktika gibt es in der Gastronomie viele Grauzonen. Im Zweifel ist ein regulĂ€rer Arbeitsvertrag mit Mindestlohn rechtlich der sicherste Weg.
Auszubildende in der Gastronomie erhalten keinen gesetzlichen Mindestlohn, sondern die MindestausbildungsvergĂŒtung (MiAV). Die Höhe wird jĂ€hrlich angepasst und steigt mit jedem Lehrjahr. FĂŒr Betriebe bedeutet das: Azubis bilden eine eigene Kategorie und sollten in Lohnabrechnung und Dienstplan klar von regulĂ€ren BeschĂ€ftigten getrennt werden.
Minijob und Aushilfe sind in der Gastronomie Standard â vor allem in der Saison, an Wochenenden und bei Events. Beide fallen unter den Mindestlohn. Der Unterschied zur Vollzeit liegt nicht im Stundensatz, sondern in der Verdienstgrenze und der daraus abgeleiteten Stundenzahl.
Die Minijob-Verdienstgrenze ist seit 2022 an den Mindestlohn gekoppelt. Mit der Erhöhung auf 13,90 ⏠pro Stunde liegt die Grenze 2026 bei rund 603 Euro pro Monat. Ab 2027 steigt sie mit 14,60 ⏠voraussichtlich auf rund 632 Euro.
Die Rechnung fĂŒr 2026:
đ Tipp: Wer einen Minijob-Arbeitsvertrag aufsetzt, sollte die maximale Stundenzahl ausdrĂŒcklich vereinbaren. So vermeidest du, dass spontane Mehrarbeit im Service die Verdienstgrenze reiĂt und den Minijob zum sozialversicherungspflichtigen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis macht.
FĂŒr die Personalkalkulation zĂ€hlt auch der Vollzeit-Bruttolohn. Ein Beispiel bei 40 Stunden pro Woche:
Die tatsĂ€chlichen Arbeitgeberkosten liegen durch Sozialversicherung, Urlaub und Feiertage deutlich darĂŒber â in der Regel rund 20 bis 30 Prozent.
Trinkgeld darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Der gesetzliche Mindestlohn muss immer zusĂ€tzlich gezahlt werden â unabhĂ€ngig davon, wie viel Trinkgeld BeschĂ€ftigte erhalten.
Beispiel: Eine Servicekraft arbeitet 40 Stunden pro Woche und bekommt in diesem Monat 400 Euro Trinkgeld. Der Arbeitgeber muss trotzdem den vollen Mindestlohn auszahlen. Das Trinkgeld bleibt wirtschaftlich bei der Servicekraft und ersetzt keinen Teil des Lohns.
â ïž Achtung: Die Verrechnung von Trinkgeld mit dem Mindestlohn ist einer der hĂ€ufigsten Fehler bei Zollkontrollen im Gastgewerbe â und kann teuer werden. Wie Trinkgeld steuerlich behandelt wird, ist ein separates Thema.
Gastronomie und Hotellerie stehen im Fokus der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Deshalb sind die Pflichten zur Arbeitszeiterfassung hier besonders streng geregelt. Arbeitgeber mĂŒssen die Arbeitszeiten von Minijobber:innen und geringfĂŒgig BeschĂ€ftigten vollstĂ€ndig dokumentieren. FĂŒr andere BeschĂ€ftigungsformen gelten zusĂ€tzlich die allgemeinen Aufzeichnungspflichten aus dem Arbeitszeitgesetz.
FĂŒr jeden Arbeitstag sind folgende Angaben aufzuzeichnen:
Die Aufzeichnung muss spÀtestens am Ende des siebten Kalendertages nach der Arbeitsleistung erfolgen. Pausenzeiten gehören zwar zur allgemeinen Arbeitszeiterfassung, sind aber kein zwingender Bestandteil der Mindestlohn-Dokumentation nach MiLoG.
Die Aufzeichnungen musst du mindestens zwei Jahre aufbewahren und bei Kontrollen vorlegen können. ZustĂ€ndig ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit â ein Bereich des Zolls. Kontrollen laufen meist unangekĂŒndigt, teils durch mehrere uniformierte Beamte.
FĂŒr die Aufzeichnung selbst ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Du kannst handschriftliche Stundenzettel fĂŒhren oder digitale Zeiterfassungssysteme nutzen. Digitale Lösungen sparen im Gastro-Alltag viel Zeit und reduzieren Fehlerquellen â vor allem, wenn sie mit Dienstplan und Lohnabrechnung verknĂŒpft sind.
Checkliste fĂŒr die Arbeitszeiterfassung:
â Beginn, Ende und Gesamtdauer jedes Arbeitstages erfassen
â Aufzeichnung innerhalb von sieben Tagen nach der Arbeitsleistung
â Dokumente zwei Jahre aufbewahren
â Zugriff fĂŒr Kontrollen gewĂ€hrleisten
â Formate vereinheitlichen (Papier oder digital, aber einheitlich)
VerstöĂe gegen das Mindestlohngesetz und die Dokumentationspflichten können teuer werden. Der gesetzliche BuĂgeldrahmen ist bewusst weit gesteckt:
Neben den BuĂgeldern drohen Nachzahlungen ausstehender Löhne â hĂ€ufig rĂŒckwirkend ĂŒber mehrere Monate â und der Ausschluss von öffentlichen AuftrĂ€gen. In der Gastronomie entstehen die meisten VerstöĂe aus typischen Praxisfehlern: Trinkgeld als Lohnbestandteil verrechnet, Ăberstunden nicht erfasst, Minijob-Grenze still ĂŒberschritten oder unvollstĂ€ndige DienstplĂ€ne bei Zollkontrollen vorgelegt.
đĄ Hinweis: Bei konkreten EinzelfĂ€llen, strittigen ArbeitsverhĂ€ltnissen oder laufenden Kontrollen ist eine RĂŒcksprache mit Steuerberatung oder Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht sinnvoll â dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Der Sprung auf 13,90 ⏠ab 2026 und auf 14,60 ⏠ab 2027 verĂ€ndert die Personalkostenstruktur in der Gastronomie spĂŒrbar. FĂŒr eine Vollzeitkraft liegt die Lohndifferenz zwischen 2025 und 2027 bei rund 300 ⏠Brutto pro Monat â multipliziert mit dem gesamten Team und allen Lohnnebenkosten entsteht eine relevante Kostenposition.
Drei Hebel helfen bei der Umsetzung:
Seit dem 1. Januar 2026 betrÀgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde. Ab 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Details zur Abgrenzung von Tariflöhnen findest du im Abschnitt zum eigenen Gastro-Mindestlohn.
FĂŒr ServicekrĂ€fte gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde (2026). Trinkgeld zĂ€hlt nicht zum Mindestlohn â es muss zusĂ€tzlich zum Lohn beim Arbeitnehmer verbleiben. Mehr dazu im Abschnitt Trinkgeld und Mindestlohn.
Ja. Minijobber:innen und Aushilfen haben grundsÀtzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die 603-Euro-Grenze wird dadurch 2026 bei rund 43 Stunden pro Monat erreicht. Die komplette Rechnung steht im Abschnitt zu Minijob und Monatslohn.
In der Regel nein â es gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn. In einzelnen Regionen wie Schleswig-Holstein können tarifliche oder allgemeinverbindliche Lohnvereinbarungen darĂŒber liegen. Siehe Abschnitt zu gesetzlichem Mindestlohn vs. Tariflohn.
Nein. Trinkgeld ist zusÀtzlich und ersetzt keinen Lohnanteil. Der Mindestlohn muss in voller Höhe gezahlt werden. Hintergrund im Trinkgeld-Abschnitt.
Azubis erhalten die MindestausbildungsvergĂŒtung, nicht den gesetzlichen Mindestlohn. Bei Praktika sind vor allem Pflichtpraktika und freiwillige Kurzpraktika bis drei Monaten ausgenommen. Die vollstĂ€ndige Ăbersicht steht im Ausnahmen-Abschnitt.
Ja â besonders fĂŒr Minijobber:innen und geringfĂŒgig BeschĂ€ftigte. Zu erfassen sind Beginn, Ende und Dauer der tĂ€glichen Arbeitszeit; die Unterlagen mĂŒssen zwei Jahre aufbewahrt werden. Details im Abschnitt zur Dokumentationspflicht.
Es drohen BuĂgelder bis zu 500.000 Euro, bei fehlerhafter Zeiterfassung bis zu 30.000 Euro. Hinzu kommen Nachzahlungen und mögliche strafrechtliche Folgen. RisikoĂŒbersicht im Abschnitt zu Strafen und Sanktionen.
Der nĂ€chste bekannte Schritt ist der 1. Januar 2027 mit einer Erhöhung auf 14,60 Euro pro Stunde. FĂŒr die Kalkulation lĂ€sst sich diese Anpassung bereits heute einplanen.

In der Gastronomie gilt der gesetzliche Mindestlohn grundsĂ€tzlich fĂŒr VollzeitkrĂ€fte, TeilzeitkrĂ€fte, Aushilfen und Minijobber:innen. Ausnahmen bestehen nur in gesetzlich definierten FĂ€llen â etwa fĂŒr Azubis oder bestimmte Praktika. Seit Januar 2026 sind es 13,90 Euro pro Stunde, ab Januar 2027 14,60 Euro. Beide Erhöhungsschritte gehören bereits heute in Personal- und Preiskalkulation.
FĂŒr die Praxis zĂ€hlen drei Dinge: sauber dokumentierte Arbeitszeiten, ein bewusst gewĂ€hlter BeschĂ€ftigungsmix aus Minijob, Teilzeit und Vollzeit â und eine Kalkulation, die regelmĂ€Ăig nachjustiert wird. Wer Trinkgeld nicht auf den Lohn anrechnet, die 603-Euro-Grenze im Minijob einhĂ€lt und Stundenzettel lĂŒckenlos fĂŒhrt, reduziert das BuĂgeldrisiko erheblich.
Mit einem vorausschauenden Blick auf 2027 lĂ€sst sich die neue Lohnuntergrenze strukturiert einplanen â statt sie reaktiv ĂŒber Personalabbau oder sinkende Margen abzufangen. Bei individuellen SonderfĂ€llen oder strittigen ArbeitsverhĂ€ltnissen ist eine kurze RĂŒcksprache mit Steuerberatung oder Fachanwalt der sicherste Weg.
lg Christian und das Team von shoperate
Alle Angaben in diesem Artikel wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Eine Garantie kann dafĂŒr aber nicht abgegeben werden. Insbesondere stellt dieser Artikel keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
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