Ab 1. Juli 2026 sinkt in Österreich die Umsatzsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel von 10 % auf 4,9 %. Dieser Leitfaden zeigt dir mit konkreten Artikelbeispielen für Café, Restaurant, Handel und Co., welche Produkte du in der Kasse auf 4,9 % umstellst, welche bei 10 % bleiben – und wie du den Stichtag fehlerfrei vorbereitest.

Ab dem 1. Juli 2026 sinkt die Umsatzsteuer in Österreich für ausgewählte Grundnahrungsmittel von 10 % auf 4,9 %. Begünstigt sind ausschließlich die Lebensmittel, die in der neuen Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgezählt sind. Die Regelung gilt unbefristet und betrifft die Lieferung und Einfuhr dieser Waren.
Für deinen Betrieb ist die wichtigste Botschaft: Es werden nicht alle Lebensmittel günstiger. Der reduzierte Satz gilt nur für eine klar abgegrenzte Gruppe von Grundnahrungsmitteln wie Milch, Brot, Eier oder frisches Gemüse. Verarbeitete Produkte, Mischwaren und Restaurationsleistungen bleiben bei den bisherigen Sätzen.
Ob ein Artikel betroffen ist, hängt von drei Faktoren ab: der Produktart (steht sie in Anlage 3?), dem KN-Code (der genauen zollrechtlichen Einreihung) und der Verkaufssituation (Lieferung oder Verzehr vor Ort?).
Ziel der Maßnahme ist laut Gesetzesmaterialien die Entlastung der Bevölkerung. Private Haushalte sollen sich dadurch durchschnittlich rund 100 Euro pro Jahr ersparen.
Der ungewöhnliche Satz hat unionsrechtliche Gründe. Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dürfen Mitgliedstaaten grundsätzlich nur zwei ermäßigte Steuersätze führen. Österreich nutzt diese bereits mit 10 % und 13 %. Ein zusätzlicher ermäßigter Satz ist nur erlaubt, wenn er unter 5 % liegt. Deshalb wurde der neue Satz mit 4,9 % knapp unter dieser Grenze festgelegt.
Die Umstellung erfolgt nicht pro Branche, sondern pro Artikel. Zwei Betriebe mit ähnlichem Sortiment können unterschiedliche Artikel umstellen müssen – entscheidend sind Produktart, KN-Code und Verkaufssituation. Gehe deshalb deine Artikelgruppen einzeln durch und stelle nicht pauschal ganze Warengruppen um.
Als Grundlage hilft diese Übersicht der begünstigten Produktgruppen aus Anlage 3:
💡 Merke: Begünstigt ist nur bestimmtes Obst aus den genannten KN-Positionen (insbesondere 0808 und 0809), etwa Äpfel, Birnen und Steinobst. Bananen, Beerenobst und Zitrusfrüchte zählen nicht automatisch dazu.
Die folgenden Branchenbeispiele zeigen, welche Artikel du typischerweise auf 4,9 % setzt, welche bei 10 % bleiben und welche du genauer prüfen musst.
In Bäckereien mit Café-Betrieb ist die Trennung am wichtigsten, weil Verkauf und Verzehr vor Ort zusammentreffen. Reines Brot und Gebäck zum Mitnehmen können begünstigt sein, belegte und gefüllte Produkte sowie die Konsumation mit Service nicht.
💡 Merke: Ein Steh- oder Sitztisch allein macht aus einem Verkauf noch keine Restaurantleistung. Entscheidend ist, ob unterstützende Dienstleistungen hinzukommen und überwiegen.
In klassischen Restaurants ändert sich oft wenig, weil zubereitete Speisen und der Verzehr vor Ort nicht begünstigt sind. Relevant wird 4,9 % vor allem dort, wo unverarbeitete Grundnahrungsmittel verkauft werden.
💡 Merke: Je mehr ein Betrieb zubereitet und mit Service serviert, desto weniger Artikel sind betroffen. Ein reiner Imbiss mit Thekenverkauf kann mehr begünstigte Artikel haben als ein Restaurant mit Tischservice.
Im Lebensmittelhandel sind die meisten begünstigten Artikel zu finden – aber auch viele Grenzfälle. Frische Grundprodukte werden umgestellt, verarbeitete Waren bleiben bei 10 %.
An der Feinkosttheke entscheidet vor allem die Zubereitung. Lose, unverarbeitete Ware ist meist begünstigt, fertig zubereitete oder gemischte Produkte nicht.
Hofläden und Marktstände verkaufen oft viel begünstigte Frischware, daneben aber auch selbst zubereitete Produkte, die bei 10 % bleiben.
👉 Tipp: Exportiere deine Artikelliste und trage hinter jedem Produkt 4,9 %, 10 % oder „prüfen" ein. Diese Liste ist die direkte Vorlage für die Umstellung in der Kasse.
Ob für ein Produkt 4,9 % gelten, hängt ausschließlich von der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (KN) ab. Die KN ist das Warenklassifikationssystem der EU, mit dem jede Ware einen eindeutigen Code erhält. Der Gesetzgeber knüpft den 4,9-%-Satz direkt an die in Anlage 3 genannten KN-Positionen.
Das heißt: Nicht der Name zählt, sondern die zollrechtliche Einordnung. Ein Produkt, das „Joghurt-Dressing" oder „Fertigsalat" heißt, kann trotz Lebensmittelbezug bei 10 % bleiben, weil es einer anderen KN-Position zugeordnet ist. Laut BMF sind Handelsbezeichnungen oft irrelevant – maßgeblich ist die tatsächliche Beschaffenheit der Ware.
Daraus ergibt sich für deinen Betrieb:
⚠️ Achtung: Zwei sehr ähnliche Produkte können unterschiedliche KN-Codes und damit unterschiedliche Steuersätze haben. Im Zweifel ist die Einordnung über den KN-Code und eine steuerliche Beratung der sichere Weg.
Viele Lebensmittel bleiben trotz Alltagscharakter bei 10 %. Der häufigste Grund: Sobald ein Produkt zubereitet, gekocht, gewürzt oder gemischt wird, wechselt es in eine KN-Position außerhalb von Anlage 3.
💡 Merke: Die Frage lautet nie „Ist das ein Lebensmittel?", sondern „Steht die genaue KN-Position dieses Produkts in Anlage 3?". Nur dann gelten 4,9 %.
Bei zusammengesetzten Produkten gilt: Ein begünstigter Bestandteil macht das Gesamtprodukt nicht automatisch begünstigt. Der ermäßigte Satz greift nur, wenn die Lieferung ausschließlich Gegenstände der begünstigten KN-Positionen betrifft.
Daraus folgt: Ob du Produkte gemeinsam oder getrennt verkaufst, kann den Steuersatz verändern. Eine getrennt berechnete Semmel und ein separat verkauftes Stück Wurst werden anders behandelt als die fertig belegte Wurstsemmel.
⚠️ Achtung: Bäckereien, Imbisse und Feinkostbetriebe sollten belegte, gefüllte und gemischte Artikel besonders genau prüfen. Das sind die typischen Stolperfallen bei der Zuordnung.
In der Gastronomie entscheidet neben dem Produkt auch die Art der Leistung. Der Satz von 4,9 % gilt für die Lieferung begünstigter Lebensmittel. Restaurant- und Cateringleistungen sind nicht umfasst und bleiben bei 10 %.
Der Unterschied liegt im Dienstleistungselement: Sobald Bedienung, Geschirr, Sitzplatzservice oder vergleichbare Leistungen hinzukommen und überwiegen, handelt es sich um eine sonstige Leistung statt um eine reine Lieferung. Dadurch kann dasselbe Produkt zwei Steuersätze haben.
👉 Tipp: Lege für deine Kasse einen einfachen Entscheidungsweg fest: zuerst „Lieferung oder Service/Verzehr vor Ort?", dann „begünstigtes Produkt laut Liste?". So vermeidest du falsche Steuersätze im Tagesgeschäft.
Die Umsatzsteuersenkung ist für Betriebe vor allem eine Systemumstellung. Artikel, Steuersätze, Preise, Belege und Auswertungen müssen vor dem Stichtag stimmen – sonst drohen falsche Bons ab dem ersten Verkaufstag.
Die wichtigsten Arbeitsschritte:
Beim Thema Preise hast du zwei Wege: Du gibst die niedrigere Steuer über einen niedrigeren Bruttopreis weiter, oder du behältst den Preis bei und veränderst deine Marge. Ziel der Maßnahme ist die Entlastung der Konsument:innen – in der Kommunikation solltest du aber vorsichtig bleiben: Aussagen wie „bei uns wird alles billiger" sind irreführend, weil nur ein Teil des Sortiments betroffen ist.
👉 Tipp: Der größte Aufwand liegt nicht im Anlegen des Satzes, sondern in der sauberen Zuordnung der einzelnen Artikel. Je größer dein Sortiment, desto früher solltest du starten.
Der neue Steuersatz muss in der Registrierkasse technisch korrekt abgebildet werden. Da 4,9 % keiner der Standardsätze ist, wird er im Kontext der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) als „Betrag-Satz-Besonders" erfasst – also als gesondert auszuweisender Sondersatz.
Das hat konkrete Folgen:
Nicht jede ältere Kasse bildet einen vierten ermäßigten Satz ab. Prüfe daher früh, ob dein Anbieter ein passendes Update bereitstellt.
⚠️ Achtung: Kläre rechtzeitig mit deinem Kassenanbieter, ob und ab wann 4,9 % als „Betrag-Satz-Besonders" verfügbar ist. Eine fehlende Update-Möglichkeit kurz vor dem Stichtag führt zu fehlerhaften Belegen.
Maßgeblich für den Steuersatz ist grundsätzlich der Leistungszeitpunkt – nicht, wann bestellt oder bezahlt wurde. Die Regelung gilt für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden.
💡 Merke: Bei Korrekturen gilt der Steuersatz des ursprünglichen Umsatzes. Eine Retoure einer im Juni gelieferten Ware wird mit dem damals gültigen Satz berichtigt.
✅ Wenn du diese Punkte vor dem Stichtag abgearbeitet hast, läuft der Verkauf ab 1. Juli ohne Steuersatz-Fehler.
Der ermäßigte Satz von 4,9 % gilt ab dem 1. Juli 2026. Maßgeblich ist der Leistungszeitpunkt: Die Regelung greift bei Umsätzen, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden. Bestellungen oder Anzahlungen davor ändern daran nichts. Die Maßnahme gilt unbefristet.
Umzustellen sind begünstigte Grundnahrungsmittel aus Anlage 3 – etwa Milch, Naturjoghurt, Butter, frische Eier, frisches und gefrorenes Gemüse, bestimmtes Obst, Reis, Weizenmehl, trockene Nudeln, Brot und Speisesalz. Bei 10 % bleiben verarbeitete und gemischte Produkte sowie Fleisch, Wurst und Käse. Stelle pro Artikel um, nicht pauschal ganze Warengruppen.
Nur eingeschränkt. Der Satz gilt für die Lieferung begünstigter Lebensmittel, etwa beim Thekenverkauf von Brot. Restaurant- und Cateringleistungen sind ausgenommen und bleiben bei 10 %. Erst wenn unterstützende Dienstleistungen wie Service oder Verzehr vor Ort überwiegen, liegt eine Restaurationsleistung vor. Dasselbe Produkt kann dadurch unterschiedlich besteuert werden.
Eine Wurstsemmel unterliegt grundsätzlich 10 %. Die Semmel allein kann begünstigt sein, die Wurst nicht. Als ein Produkt verkauft, fällt das Gesamtprodukt aus der Begünstigung. Verkaufst du Semmel und Wurst getrennt, gelten für die Semmel 4,9 % und für die Wurst 10 %.
Der Grund liegt im EU-Recht. Mitgliedstaaten dürfen nur zwei ermäßigte Steuersätze führen – Österreich nutzt diese mit 10 % und 13 %. Ein dritter ermäßigter Satz ist nur unter 5 % zulässig. Damit die Regelung unionsrechtskonform ist, wurde der Satz mit 4,9 % knapp darunter festgelegt.
Ja. Der neue Satz wird als gesonderter Sondersatz („Betrag-Satz-Besonders") angelegt, und Belege müssen Beträge getrennt nach Steuersätzen ausweisen. Prüfe früh, ob dein Kassensystem den vierten ermäßigten Satz unterstützt, und erstelle vor dem Stichtag einen Testbon. Offene Punkte klärst du mit deinem Kassenanbieter.
Der KN-Code ergibt sich aus der tatsächlichen Beschaffenheit der Ware, nicht aus dem Handelsnamen. Viele Lieferanten weisen ihn auf Lieferscheinen oder in den Produktdaten aus. Bei Grenzfällen helfen der Abgleich mit Anlage 3 und eine steuerliche Beratung. Dokumentiere deine Zuordnung, damit sie nachvollziehbar bleibt.
Ziel ist die Entlastung der Konsument:innen. Wirtschaftlich kannst du die niedrigere Steuer über einen niedrigeren Bruttopreis weitergeben oder den Preis beibehalten und deine Marge verändern. Wichtig ist eine korrekte Preisauszeichnung. Vermeide pauschale Aussagen wie „alles wird billiger", da nur ein Teil des Sortiments betroffen ist.
Nein. Die befristeten Corona-Senkungen betrafen vor allem Gastronomie, Beherbergung und Kultur. Die Senkung 2026 betrifft gezielt ausgewählte Grundnahrungsmittel, ist über die Kombinierte Nomenklatur abgegrenzt und gilt unbefristet. Die beiden Maßnahmen sollten nicht verwechselt werden.

Die Umsatzsteuersenkung 2026 bringt für ausgewählte Grundnahrungsmittel einen neuen Satz von 4,9 % – unbefristet ab dem 1. Juli 2026. Entscheidend ist nicht der Produktname, sondern die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur und die Frage, ob eine Lieferung oder eine Restaurationsleistung vorliegt.
Für Betriebe ist die Senkung vor allem eine Systemumstellung: Artikelstammdaten, Steuersätze, Preisauszeichnung und Belege müssen vor dem Stichtag stimmen. Besonders bei Kombiprodukten, To-go-Verkäufen und Obst-Grenzfällen lohnt sich eine frühe, saubere Zuordnung – und im Zweifel die Abstimmung mit der Steuerberatung.
Wer sein Sortiment rechtzeitig prüft, den Satz 4,9 % korrekt in der Registrierkasse anlegt und sein Team schult, übersteht den Stichtag ohne Fehler und ohne fehlerhafte Bons.
lg Christian und das Team von shoperate
Alle Angaben in diesem Artikel wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Eine Garantie kann dafür aber nicht abgegeben werden. Insbesondere stellt dieser Artikel keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
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